Travel Cruises AGB Reedereien
 
DE
deutsche Sprache 
 
Booking Language

Aida Kreuzfahrten

Costa Kreuzfahrten

MSC Kreuzfahrten

Carnival Kreuzfahrten

Hotline

0341 90 987 377

outside from Germany
0049 - 341 90 987 377

Ihre Service ID: 700162
     
 
 
     
 
 
 
     
 
     
     
 
Service
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Die Reiseversicherung für alle Fälle
Die Europäische
   
 
   
  Die
Partner von
TravelCruises.de


Reise Verband der Affiliates Reise Plattformen
   
 
 
  Abonnieren Sie Ihre Kreuzfahrt Angebote per RSS Podcast oder I-Tune
 
Server Power
by Host Europe






Warning: include() [function.include]: URL file-access is disabled in the server configuration in /var/www/vhosts/travelcruises.de/httpdocs/menue-links.php on line 316

Warning: include(http://www.travelcruises.de/menue-toplist.php) [function.include]: failed to open stream: no suitable wrapper could be found in /var/www/vhosts/travelcruises.de/httpdocs/menue-links.php on line 316

Warning: include() [function.include]: Failed opening 'http://www.travelcruises.de/menue-toplist.php' for inclusion (include_path='.:') in /var/www/vhosts/travelcruises.de/httpdocs/menue-links.php on line 316


 
 
Club Med Cruises AGB der Reederei zurück

AGB der Reederei Club Med Cruises

1.1 REISEVERANSTALTER
Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im jeweils gültigen Prospekt vom Club Méditerranée enthaltenen Angebote ist Club Méditerranée S.A., 11, rue de Cambrai, F-75957 Paris Cedex 19 (nachfolgend „CM“ genannt). Club Méditerranée Deutschland GmbH ist lediglich Generalvertreter und Vermittler für die Bundesrepublik Deutschland. Die im jeweils gültigen Prospekt von CM enthaltenen Preise, Angaben und sonstigen Beschreibungen sind allein maßgebend.
 
1.2 REISEVERTRAG
Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde CM den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Bei Buchung auf elektronischem Wege (Internet, E-Mail) gelten zusätzlich die besonderen Internet Reise- und Zahlungsbedingungen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflicht der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch CM zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird CM dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von CM vor, an das CM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist CM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
 
1.3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20 % des Pauschalreisepreises gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins zu leisten. Die Restzahlung ist 31 Tage vor dem Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und der Sicherungsschein übergeben wurde. Dies gilt nicht für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl. Im Falle von Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl wird die Restzahlung 14 Tage vor dem Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziff. 11b) genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die weniger als 31 Tage vor dem vorgesehenen Abreisedatum erfolgen, ist der gesamte Pauschalpreis sofort zu begleichen, nicht jedoch vor Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins. Die Aushändigung des Sicherungsscheins ist nur dann entbehrlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt (siehe § 651k Abs. 6 BGB). Im Falle von telefonischen Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reiseantritt erfolgen, kann der Reisepreis nur mittels Kreditkarte beglichen werden. Die von dem Kunden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB über Reisegarant insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird der Reisebestätigung beigefügt oder er befindet sich auf der Rückseite der neutralen START-Reisebestätigung. CM darf Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden den Sicherungsschein übergeben hat. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung (Mahnung mit Fristsetzung) oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, ist CM berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittspauschalentgelte zu berechnen, unter der Voraussetzung dass zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel nicht vorliegt. Rücktritts- und Umbuchungsentgelte werden sofort fällig. Für die Höhe der Rücktrittspauschale ist Ziff. 10 maßgeblich.
 
2. LEISTUNGEN VON CM UND PREISE
CM bietet verschiedene Pauschalarrangements an, die Aufenthalte in Club-Resorts (mit oder ohne Anreise; im zweiten Fall sind dies „Village-Village“-Aufenthalte), Kreuzfahrten (mit oder ohne Anreise) und Rundreisen (mit oder ohne Anreise) umfassen. Jedes dieser Pauschalarrangements versteht sich als einmaliges und unteilbares Produkt, dessen Leistungen und Preise detailliert auf den entsprechenden Seiten des Prospekts und/oder in der entsprechenden Tabelle der Preisliste beschrieben sind. Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalarrangements für Kreuzfahrten und Rundreisen gesonderten Bedingungen unterliegen, die dazu bestimmt sind, die Bedingungen des Prospekts zu ergänzen und/ oder zu ändern, und im Falle eines Widerspruchs den Ausschlag geben. Village-Village Aufenthalte unterliegen besonderen Kontingenten, die u.a. von der Aufenthaltsdauer abhängen. Nach Ausschöpfung eines Village-Village Kontingents mit einer bestimmten Aufenthaltsdauer ist eine Buchung mit derselben Aufenthaltsdauer nicht mehr möglich. Daher kann bspw. die Buchung eines einwöchigen Village-Village Aufenthalts wegen Ausschöpfung des Kontingents abgelehnt werden, obwohl zum gleichen Zeitpunkt ein zweiwöchiger Village Village Aufenthalt noch buchbar ist. Grundsätzlich können bei Unterkunftsanfragen nur gesamte Zimmereinheiten, die mit „U“ für Unité in der Reisebestätigung gekennzeichnet sind, gebucht werden. Die Buchung von sog. halben Doppelzimmern ist nicht möglich, soweit nicht auf den jeweiligen Club-Resort-Seiten diese Zimmerkategorie ausdrücklich angeboten wird. Einzelreisenden stehen im Rahmen der Kontingente entweder Einzelzimmer oder Doppelzimmer zur Alleinnutzung zur Verfügung. Bei Doppelzimmern zur Alleinnutzung kann ein Zuschlag erhoben werden. Die Unterbringung von Minderjährigen unter 12 Jahren in Einzelzimmern oder in einem Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ist nicht möglich. In einigen Club-Resorts können Unterkünfte als größere „Wohneinheit“ für mehrere Personen, ab einer 3er-Belegung, gebucht werden. Als Einheit gebuchte Zimmer können nur unter voller Belegung den Kunden zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Storniert ein Teil der Reiseteilnehmer die Reise, behält sich Club Med vor, die anderen Reiseteilnehmer in andere Zimmerkategorien zu verlegen und zwar zu den Konditionen und Preisbestimmungen, die der jeweiligen Zimmerkategorie entsprechen. Für die stornierenden Reiseteilnehmer werden die Storno- bzw. Umbuchungsentgelte gem. Ziff. 10 fällig. Sofern die noch reisenden Reiseteilnehmer die Verlegung in andere Zimmerkategorien ablehnen, können diese abweichend von vorstehenden Bedingungen in der Zimmereinheit bleiben, sofern der volle Reisepreis für die stornierenden Reiseteilnehmer entrichtet wird. Die von den stornierenden Reiseteilnehmern gezahlten Stornoentgelte werden in diesem Fall auf den vollen Reisepreis angerechnet.
 
2.1
Die Leistungen umfassen Unterkunft und Verpflegung in den Club-Resorts, die im Prospektangebotenen Flüge, Bahn- oder Busanreise sowie alle im Preis enthaltenen Eigenleistungen. Nicht im Reisepreis inbegriffen sind sonstige im Club-Resort angebotene Leistungen, die als entgeltpflichtig gekennzeichnet sind, Ausflüge, Veranstaltungen oder sonstige Leistungen, die vom Kunden an Ort und Stelle von Dritten ohne Vermittlung von CM vereinbart werden. Sofern im Leistungs- bzw. im Preisteil ausdrücklich aufgeführt, bietet CM Aufenthalte mit der Pauschale „Bar & Snacks“ an, die die Ausgaben für Getränke und Snacks an der Bar beinhalten. Die Konditionen sind den Club-Resort-Beschreibungen im Preisteil bzw. der Rubrik „Die Welt des Club Med“ aus unserem aktuellen Sommerkatalog 2009 zu entnehmen. Bei Club-Resorts, in denen die Pauschale „ Bar & Snacks“ nicht angeboten wird, sind diese Getränke und Snacks vor Ort vom Kunden zu bezahlen. CM bietet Wochenaufenthalte mit einer Mindestdauer von einer Woche an (7 Tage sofern keine Ausnahme im Prospekt aufgeführt ist). Für Rundreisen können andere Mindestdauern gelten. CM behält sich vor, Kurzaufenthalte (bspw. bei Village-Village Aufenthalten) mit einer Mindestdauer von weniger als einer Woche anzubieten, die jedoch auf Sonderaktionen begrenzt und von der Verfügbarkeit bzw. der Auslastung der Club-Resort-Kapazitäten abhängig sind. Diese Kurzaufenthalte unterliegen besonderen Reise- und Zahlungsbedingungen, die im einzelnen mit dem Kunden bei Buchung bzw. Vertragsschluss festgelegt werden. Ein Preiszuschlag kann für diese Kurzaufenthalte verlangt werden. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen in diesem Katalog sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Rubrik „Die Welt des Club Med“ sowie die Reisebestätigung verbindlich. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für CM bindend. Vor Vertragsschluss ist CM berechtigt, jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung insbesondere der Öffnungszeiten der Club-Resorts und Preise vorzunehmen, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die Buchungsstellen/ Reisebüros und
Resort-Leitungen sind nicht befugt und bevollmächtigt, über den Kataloginhalt hinaus abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.
 
2.2 ANREISE MIT DEM FLUGZEUG
Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind die Transfers zwischen Flughafen und Club-Resort und zurück sowie die auf den Tickets vermerkten Steuern sowie die Anlegegebühren (einschl. etwaiger Hafengebühren bei Kreuzfahrten auf der Club Med 2) in den Reisekosten inbegriffen. Bei individueller Anreise („Village-Village“) sind Transfers und Steuern im Wochenaufenthaltspreis nicht inbegriffen. Der Flugplan bzw. die Streckenführung sowie die Reisedauer wurden CM bei Drucklegung der Broschüre durch die Fluggesellschaften mitgeteilt. Diese Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr. Insbesondere behält sich CM vor, die im Prospekt aufgeführten Fluggesellschaften sowie die Flugstrecke zu ändern und Zusatzflüge mit anderen Fluggesellschaften anzubieten. Von den Änderungen wird der Reisende bei Vertragsschluss bzw. bei Buchung in Kenntnis gesetzt. Die voraussichtlichen Flugzeiten kann das Reisebüro bei Buchung erfragen, sie sind jedoch unverbindlich. Die genauen Flugzeiten werden dem Kunden rechtzeitig vor dem Abreisetermin mitgeteilt. Bei Charterflügen werden dem Kunden die genauen Flugzeiten 48 Stunden vor dem Reisetermin mitgeteilt. Außerdem behält sich CM vor, auch nach Vertragsschluss kurzfristig die zugesicherte Fluggesellschaft und/oder das angekündigte Fluggerät, die Flugzeiten sowie den Abflug- bzw. Rückflughafen aus wichtigem Grund (von CM nicht zu vertretenden Umständen wie Sicherheits- und/oder Versicherungserfordernisse oder aufgrund luftbehördlicher Verbote) zu ändern, soweit das für den Kunden zumutbar ist. Wenn ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung von  CM von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt werden muss, so übernimmt CM die Kosten für die Ersatzbeförderung - maximal bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse – zum ursprünglich bestätigten Flughafen/ Zielort. Die meisten Flüge sind Direktflüge, Zwischenlandungen bleiben jedoch vorbehalten. Insofern kann CM nicht garantieren, dass beim Rückflug derselbe Flughafen angeflogen wird wie beim Hinflug. Die Flugzeiten sind Durchschnittszeiten. Etwaige Verspätungen aufgrund einer Änderung der Flugpläne durch die Fluggesellschaft, der Wetterverhältnisse oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die CM nicht zu vertreten hat, insbesondere zur Hauptreisezeit, während der größere Rotationsfrequenzen der Flugzeuge und Sicherheitsmaßnahmen zu Verzögerungen führen können und die nach der Rechtssprechung des BGH für die Reisenden zumutbar sind, geben keinerlei Anrecht auf Rückerstattung oder auf sonstige Schadensersatzansprüche gegen CM. Der An- und Abreisetag sind bereits Teil des gebuchten Aufenthalts und sind entsprechend im Gesamtpreis berücksichtigt worden. Die Beförderung auf Linienflügen erfolgt zu Sonderkonditionen. Falls es keine verfügbaren Plätze auf Linienflügen mehr geben sollte oder wenn der Kunde außerhalb der in der Preisliste angegebenen Daten zu reisen wünscht, schlägt ihm CM gerne Plätze zu anderen Bedingungen vor. CM kann möglicherweise für dasselbe oder ein anderes Datum ein zusätzliches Sonderflugangebot machen. Soweit Flüge zu Gruppentarifen der Deutschen Lufthansa AG oder anderer IATA-Liniengesellschaften durchgeführt werden, verstehen sich unsere Pauschalpreise nur zu den von uns angebotenen Verkehrstagen. Es gelten die
im Flugschein angegebenen Freigepäckmengen pro Person. Bei Nichterscheinen eines Reiseteilnehmers zu den mit den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort finden die Bestimmungen bzgl. des Reiserücktritts in diesen Geschäftsbedingungen Anwendung, sofern der Reisende ausdrücklich oder konkludent den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt. Die Anreise zum Abflughafen ist in dem Pauschalarrangement, das dem Vertrag zugrunde liegt, nicht enthalten und unterliegt somit der alleinigen Verantwortung des Kunden oder des ihm frei gewählten Transportunternehmens. Ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Kunden am Abflughafen auf Gründe zurückzuführen, die CM nicht zu vertreten hat (u. a. Angabe der richtigen Abflugzeit und ggf. des Abfertigungsschalters), so kann CM nicht haftbar gemacht werden. Kinder unter 2 Jahren haben aus sicherheitstechnischen Gründen keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugzeug. Ausführendes Luftfahrtunternehmen: Der Reisende wird gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Sobald die Identität endgültig feststeht, erfolgt eine entsprechende unverzügliche Unterrichtung. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird dieser unverzüglich mitgeteilt. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, ist unter www.clubmed.de abrufbar und wird auf Wunsch auch zugesandt.
 
2.3 RUNDREISEN UND AUSFLÜGE
Es wird darauf hingewiesen, dass Ausflüge durch den Kunden vor Ort im Club-Resort in Lokalwährung zu den speziellen Wechselbedingungen des Landes bezahlt werden müssen. Die Bedingungen für deren Organisation, Buchung, Annullierung und Änderung werden dem Kunden im Club-Resort bekanntgegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ausflüge „außerhalb CM“, die durch einen externen Anbieter organisiert werden, in jedem Fall dessen ausschließlicher Verantwortung unterliegen. Die Ausflüge sind von den örtlichen Vorschriften abhängig und unterliegen gleichfalls einer Mindestteilnehmerzahl und ggf. einer Höchstteilnehmerzahl. Es wird daran erinnert, dass Kinder bei Ausflügen nur ab dem in der entsprechenden Tabelle der Preisliste genannten Mindestalter akzeptiert werden und in jedem Fall der vollen Verantwortung ihrer Eltern, Vater und/ oder Mutter, oder ihrer Begleitperson unterliegen.
 
2.4 PREISE, BERECHNUNG DER FERIENKOSTEN
Anhand der Preisangaben und Abreisedaten in den entsprechenden Tabellen der Preisliste lassen sich die Kosten des Pauschalarrangements bestimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pauschalpreis von den Reisedaten und der Aufenthaltslänge abhängig ist. Zu dem berechneten Pauschalreisepreis sind die vom Kunden gewählten und zu bezahlenden zusätzlichen und als entgeltpflichtig gekennzeichneten Leistungen als Aufpreis zum Pauschalreisepreis hinzuzufügen, mit der ohne Transport.
 
PREISERMÄßIGUNGEN:
Die in dem Prospekt aufgeführten Preisermäßigungen sind mit anderen von CM angebotenen Preisermäßigungen oder bestimmten Werbeangeboten nicht kumulierbar. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Werbeangebote von CM in erster Linie auf die speziellen Bedingungen des entsprechenden Angebotes sowie auf diese Allgemeinen Reisebedingungen beziehen, und die Kunden, die ihre Pauschalreise zum Zeitpunkt des Werbeangebotes bereits gebucht hatten, nicht betreffen, wobei Ausnahmen in den speziellen Bedingungen des jeweiligen Werbeangebotes erwähnt werden können. Preisermäßigungen für Kinder sind in den Preistabellen vermerkt. Für diese Preisermäßigungen ist immer das Alter des Kindes bei Reiseantritt maßgeblich.
 
3. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
3.1
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CM ist berechtigt, aus wichtigen Gründen (siehe hierzu unter Punkt 2.2) die Fluggesellschaft oder das Fluggerät zu wechseln. Bei Kreuzfahrten können aus von CM nicht zu vertretenden Gründen Änderungen der Fahrtzeiten und/oder Routen und Anlegehäfen (wie bspw. aus Sicherheits- und Witterungsgründen) vorgenommen werden. Eventuelle Mängelansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. CM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder - abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird CM dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt von der Reise anbieten. Angaben bzgl. der Aktivitäten außerhalb des Club Med dienen zur reinen Information der Reiseteilnehmer. Die Durchführung und auch die Folgen von Änderungen und/oder Annullierung dieser Aktivitäten unterliegen in jedem Fall der ausschließlichen Verantwortung der betreffenden externen Anbieter.
 
3.2
Bei Leistungsänderungen nach Vertragsschluss, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern, ist der Kunde berechtigt, sofern die Reise noch nicht angetreten ist, entgeltfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CM über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend zu machen. Die Erklärung des Kunden muss CM bzw. dem Reisebüro unverzüglich zugehen. Dem Kunden wird empfohlen, die Rechte schriftlich geltend zu machen. Weitere Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
 
3.3
CM behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
 
3.3.1
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CM vom Kunden verlangen.
 
3.3.2
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CM erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.3.3
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CM verteuert hat.
3.3.4
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für CM nicht vorhersehbar waren.
3.3.5
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CM den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt entgeltfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CM in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CM über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
 
4. JUGENDLICHE
Nicht volljährige Personen können nur in Begleitung eines Elternteils, eines gesetzlichen Vertreters oder eines sonst weisungsberechtigten Erwachsenen Clubleistungen in Anspruch nehmen. Ausnahme: Die Club-Resorts, die ausschließlich volljährigen Gästen vorbehalten sind.
 
5. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
CM wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Einreisebestimmungen im Preisteil. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des CM bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, ohne dass CM dies zu vertreten hat, kann CM den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittspauschalkosten belasten.
 
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. CM wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen. Im Falle der vorzeitigen Abreise ist von der örtlichen CM-Leitung eine Bescheinigung über die verfrühte Abreise anzufordern. Diese Bescheinigung bestätigt nur die Tatsache der verfrühten Abreise, bedeutet jedoch keine Verpflichtung zur Rückvergütung gezahlter Reisekosten, gleich welcher Art.
 
7. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS
7.1
CM haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der CM nicht gemäß 2.1 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu den im jeweils gültigen Katalog oder durch anderen Hinweis genannten Bedingungen.
7.2
CM haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung für CM betrauten Personen.
 
8. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 8.1 VERTRAGLICHE HAFTUNG
Die vertragliche Haftung des CM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
8.2 DELIKTISCHE SCHADENERSATZANSPRÜCHE
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen CM aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (je Kunde und Reise). Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Darüber hinausgehende zwingende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, sofern dieses anwendbar ist, bleiben von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
 
8.3 FREMDLEISTUNGEN
Werden bei Pauschalreisen zusätzliche bzw. fakultative Fremdleistungen (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Expeditionen, Tauchkurse usw.) angeboten, die als solche von CM lediglich vermittelt werden und für den Reisenden eindeutig erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CM sind (bspw. Angabe des vermittelten Vertragspartners), haftet CM nicht für diese Fremdleistungen. Sämtliche nur vermittelte Fremdleistungen werden in diesem Katalog, der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung oder durch die örtliche Verwaltung von CM ausdrücklich und eindeutig als solche gekennzeichnet.
CM haftet jedoch
8.3.1
für Leistungen, welche die Beförderung von Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten sowie
8.3.2
wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CM ursächlich geworden ist.
 
8.4 SCHADENSERSATZ – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Aufgrund internationalen Übereinkommen oder sonstiger gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen gilt § 651h Abs. 2 BGB zugunsten von CM.
 
8.5 BEFÖRDERUNGEN
Kommt CM die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 8.2 nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge nach USA und Kanada (u. a. der Montrealer Vereinbarung) und dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern CM in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Im übrigen erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungs- bzw. Luftfahrtunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Bedingungen der Beförderungs- bzw. Luftfahrtunternehmen lassen jedoch die Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach der europäischen Verordnung (EG)261/2004 unberührt. Die Rechte und Pflichten des CM nach den §§ 651a ff. BGB und nach seinen allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Kommt CM bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
 
9. GEWÄHRLEISTUNGEN
9.1 LEISTUNGSQUALITÄT
CM ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Erkrankungen am Urlaubsort fallen grundsätzlich in die Sphäre des Kunden und sind deshalb nicht von CM zu vertreten, es sei denn, der Kunde weist CM ein Verschulden an der Entstehung oder Verbreitung der Krankheit nach.
 
9.2 ABHILFE
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. CM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CM kann auch in der Weise Abhilfe verschaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
 
9.3 MINDERUNG
Für die Dauer des Mangels kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
 
9.4 KÜNDIGUNG DES VERTRAGES
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CM innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, CM erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom CM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Gemäß und nach Maßgabe des § 651e Abs. 3 BGB verliert CM den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, der Reisende schuldet jedoch CM für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
 
9.5 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der CM nicht zu vertreten hat.
 
9.6 MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Clubverwaltung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die Rüge unverschuldet unterbleibt, erkennbar aussichtlos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar.
 
9.7 AUSSCHLUSS UND VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber CM geltend zu machen. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. CM empfiehlt Schäden oder Zustellungsverzögerungen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Club-Resort-Leitung anzuzeigen. Nach dem Ablauf der vorstehenden Monatsfrist kann der Reisende Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war. Im Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird die Schriftform für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Reisevertrag empfohlen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
10. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, UMBUCHUNG, ERSATZPERSONEN, REISEVERLÄNGERUNG
10.1
Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit von der Reise zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt er vom Vertrag zurück, so verliert CM den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist aber berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei CM oder dem Reisebüro. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter dem Abzug des Wertes, der von CM ersparten Aufwendungen sowie dessen, was CM durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Danach beträgt der vom Kunden an CM im Falle des Rücktritts zu zahlende pauschalierte Ersatzanspruch bei Rücktritt bei:
 
10.1.1
Flugpauschalreisen, Bahn- und Busreisen:
• Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises.
• Vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises.
• Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises.
• Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises.
• Vom 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt: 65 % des Reisepreises.
• Bei Rücktritt ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises.
 
10.1.2
Bei sog. Village-Village Aufenthalten bzw. Aufenthalten mit Selbstanreise gelten die Stornopauschalen für Flugpauschalreisen entsprechend.
 
10.1.3
Bei Schiffsreisen:
• Bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 3 % des Reisepreises.
• Vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises.
• Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises.
• Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises.
• Vom 14. bis 3. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises.
• Bei Rücktritt ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Schiffsreisen (mit Flug/mit Club-Resort-Aufenthalt).
 
10.1.4
Für Flugpauschalreisen, die mit einem Dreieck (▲) gekennzeichnet sind, sowie für Flugpauschalreisen, die Club Med auf Wunsch des Kunden zusammenstellt und die nicht im Reisekatalog angeboten werden
(bspw. andere Flugverbindungen, Flugsondertarife usw.), ist Club Med berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, die von den in Ziff.10.1 aufgeführten pauschalierten Ersatzansprüchen abweicht. Diese
Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen: Aus (i) der von der Fluggesellschaft für den Flug erhobenen Stornopauschale, die dem Reisenden bei Vertragsschluss mitgeteilt wird zuzüglich (ii) der in Ziff. 10.1.2 für Village- Village Aufenthalte definierten Ersatzpauschale, die auf den vereinbarten reinen Club Aufenthaltspreis angewandt wird.
 
10.1.5
Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als in den vorstehenden Pauschalen oder Stornoregelungen ausgewiesen. CM behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist CM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eine Rücktransportversicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen.
 
10.2 UMBUCHUNG AUF WUNSCH DES KUNDEN
Sollen auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehen CM in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Reisenden (siehe Ziffer 10.1). CM muss dem Reisenden daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet CM jedoch nur eine Bearbeitungsgebühr von € 26,- pro Person. Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als in den vorstehenden Pauschalen ausgewiesen.
 
10.3
Tritt der Kunde - ohne vorhergegangenen wirksamen Rücktritt - die Reise nicht an, oder nimmt der Kunde die Reiseleistungen teilweise nicht in Anspruch und zwar aus Gründen, die CM nicht zu vertreten hat, kann CM entsprechend Ziff. 10.1 Stornoentgelte erheben oder den vollen Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung geltend machen. Dies gilt auch, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet und vom Vertrag zurücktritt oder den zu zahlenden Reisepreis trotz Mahnung und Fristsetzung nicht zahlt.
 
10.4 ERSATZPERSONEN
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Diese Änderung muss CM vor Antritt der Reise mitgeteilt werden. CM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende CM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese belaufen sich auf € 26,- pro Person. Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Mehrkostenpauschale. Die Mehrkostenpauschale kann jedoch entsprechend der tatsächlich entstandenen Mehrkosten, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Reisearten, erhöht werden. Insbesondere können besondere Storno- bzw. Umbuchungskosten für die Umbuchung des Flugs auf einen Dritten entstehen. Die Möglichkeit der Flugumbuchung und etwaige damit zusammenhängende Kosten hängen von den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
 
10.5 VERLÄNGERUNG DES REISEPAUSCHALARRANGEMENTS IM CLUB-RESORT
Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes kommt der im Club-Resort jeweils gültige Preis zur Anwendung. Die gesamten Kosten sind vor Ort und in lokaler Währung zu begleichen. Zahlungen Dritter an eine unserer Verkaufsstellen/Reisebüros sind nicht zulässig. Die Verlängerung eines Aufenthalts ist nur möglich, wenn im Club-Resort freie Plätze verfügbar sind und unter Vorbehalt von verfügbaren Plätzen im Flugzeug oder der Bahn, um eine Rückreise des Reisenden zu garantieren. CM weist darauf hin, dass es in diesem Fall zu eventuellen Preisdifferenzen zum deutschen Katalogpreis kommen kann. Eventuelle Mehrkosten für Flugumbuchungen bei Verlängerung gehen zu Lasten des Reisenden.
 
11. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH CM
CM kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von CM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt CM, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
b) bis 15 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise und in der Reisebestätigung auf eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl und auf die Rücktrittsmöglichkeit und -frist hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird CM den Kunden hiervon
unterrichten. Die Rücktrittserklärung von CM muss dem Reisenden vor Fälligkeit des Restreisepreises zugegangen sein.
 
12. BEIDSEITIGE KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN AUßERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
12.1
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl CM als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
12.2
Wird der Vertrag gekündigt, verliert CM den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist CM verpflichtet, die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
 
13. ALLGEMEINES
13.1
a) Alle Programme, Preise und Leistungen entsprechen dem bei Drucklegung bekannten Stand. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein eventuell eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden müssen.
b) Die jeweils gültigen Preise für Fremdleistungen (z.B. von Fremdveranstaltern angebotene Ausflüge, Sportmöglichkeiten und dergleichen) sowie Miet- und Leihentgelte für clubeigene Gegenstände erfragen Sie bitte an Ort und Stelle.
c) Mit der Veröffentlichung eines neuen Katalogs verlieren alle früheren Publikationen von CM über gleichlautende  Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
 
13.2 VERLUST DER REISEUNTERLAGEN
Verliert der Kunde die Reiseunterlagen, wird CM dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten weiterhelfen. CM ist jedoch nicht verpflichtet, die Unterlagen zu ersetzen oder für Nachteile aufzukommen, die aus dem Verlust entstehen. Bitte achten Sie deshalb sorgfältig auf Ihre Unterlagen.
 
13.3
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) oder eine Rücktransportversicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wenn Sie vor Antritt der Reise zurücktreten, entstehen Stornokosten. Wir empfehlen dringend eine solche Versicherung, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unser Club Med Service Center. Bei Abschluss einer Versicherung über CM, tritt CM nur als Mittler auf. CM ist nicht mit der Schadensregulierung befasst. Durch den Abschluss einer Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen an CM befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen. Im Falle vom Rücktritt von der Reise durch den Reisenden gem. Ziff. 10 werden etwaige Versicherungskosten von CM nicht erstattet. Die Reiseversicherung ist nicht auf Dritte übertragbar.
 
13.4 DATENSCHUTZ
Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt und werden von CM nur soweit genutzt, als sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie online unter dem Menüpunkt „Datenschutz“.
 
14. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER
Sollte eine Bestimmung in diesen Reise- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen (Reisevertrag) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
15. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
Der Reiseveranstalter ist Club Méditerranée S.A., Paris. Der Reisende kann CM auch am Sitz der Generalagentur Club Méditerranée Deutschland GmbH in Eschborn verklagen. Für Klagen des Club Med gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des CM bzw. der Generalagentur Club Méditerranée Deutschland GmbH maßgebend.  Es gilt deutsches Recht.
 
VERANSTALTER:
Club Méditerranée SA
11, rue de Cambrai
F - 75957 Paris Cedex 19
 
GENERALAGENTUR:
Club Méditerranée Deutschland GmbH
Schwalbacher Str. 62
D - 65760 Eschborn
 
Handelsregister: Amtsgericht
Frankfurt am Main HRB 46617
 
Stand: 09 / 2008

zurück