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Cunard
AGB der Reederei Cunard Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Carnival plc (Carnival House, 5 Gainsford Street, London SE1 2NE). Carnival plc vertreibt diese Reise unter der Marke CUNARD. Soweit nachfolgend von CUNARD die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Carnival plc, gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reise ausschließlich mit Carnival plc (Abteilung CUNARD, German Reservations, Richmond House, Terminus Terrace, Southampton SO14 3PN, UK) zu führen. Lesen Sie bitte die nachstehenden Bedingungen sorgfältig durch, sie gelten ergänzend zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Persönliche Voraussetzungen des Kunden Der Kunde sichert zu, dass er reisetauglich ist. CUNARD hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person über 21 Jahren an einer Reise teilnehmen. CUNARD kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter einem Jahr sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere sowie ihre Begleitperson nach Kündigung den vollen Reisepreis erstattet. 1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden; Flug-, Bus- und Eisenbahnbeförderung Ist ein Kunde an einer Reise interessiert, bietet er CUNARD telefonisch oder schriftlich den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Räumt CUNARD daraufhin eine Option ein, verfällt diese automatisch nach sieben Tagen, wenn sie bis dahin nicht ausgeübt wurde. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch CUNARD beim Kunden zustande, und zwar für alle bei der Anmeldung vom Kunden aufgeführten Teilnehmer. Der anmeldende Kunde erklärt ausdrücklich, für die Vertragsverpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Reisenden wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Angaben bei der Anmeldung ab, wird der Kunde hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist CUNARD sieben Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde es innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Reisebestätigung durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z. B. durch Annahmeerklärung gegenüber der Buchungsstelle, durch Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises oder durch Antritt der Reise, annimmt. Ist mit der Kreuzfahrt eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 11.1.3). Ebenso gelten bei einer Beförderung mit der Eisenbahn oder einem Busunternehmen die Beförderungsbedingungen der Eisenbahngesellschaft bzw. des Busunternehmens. CUNARD stellt dem Kunden die jeweiligen (Flug-, Bus- oder Eisenbahn-) Beförderungsbedingungen auf Anfrage zur Verfügung. Die Flugzeiten sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen. 2. Zahlung, Zahlungsverzug Zusammen mit der Rechnung wird ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB an den Kunden ausgehändigt. In der Rechnung wird der Kunde aufgefordert, eine auf den Reisepreis anzurechnende Anzahlung von 10% zu leisten. Die Restzahlung wird sechs Wochen vor Reisebeginn fällig. (Bei kurzfristigen Buchungen muss der gesamte Reisepreis sofort entrichtet werden.) Die Reiseunterlagen werden nach der Zahlung des Reisepreises an den Kunden übermittelt (ggf. auch als E-Mail oder Fax). CUNARD empfiehlt die Zahlung des Restbetrages schon vor Fälligkeit, damit die Reiseunterlagen frühzeitig verschickt werden können. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis trotz Zusendung des Sicherungsscheins nicht vollständig bezahlt ist, entfällt die Verpflichtung von CUNARD zur Durchführung der Reise mit dem Reiseteilnehmer. CUNARD ist darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen (§ 281 BGB). Als Schadensersatz statt der Leistung werden wenigstens 100% des Reisepreises geschuldet. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass CUNARD kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Kreditkarten von American Express, Diners Club, MasterCard oder Visa werden zur Zahlung der Passagekosten akzeptiert. 3. Leistungen und Reisepreise Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus dem Angebot sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben und Leistungsbeschreibungen der von CUNARD herausgegebenen Prospekte, ggf. mit bekannt gegebenen Änderungen. Das Gleiche gilt für den zu entrichtenden Reisepreis. CUNARD behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde spätestens mit dem Angebot informiert wird. CUNARD hat die Pflicht, die Reisenden so früh wie möglich über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Nicht im Reisepreis enthalten sind alle besonderen Dienstleistungen wie Reinigung, Friseur, Masseur, die Anwendungen des Spa, Inanspruchnahme des an Bord befindlichen Hospitals und des Schiffsarztes sowie Getränke, Trinkgelder und Ausflüge. 4. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig waren - sei es wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, sei es aus anderen Gründen - und die von CUNARD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Fahrpläne können aufgrund von Wetterverhältnissen, Behördenanordnungen, politischen Spannungen, Warnungen des Außenministeriums, Gefahr terroristischer Anschläge, Unruhen, geänderten Hafenbeschaffenheiten oder anderen von CUNARD nicht zu vertretenden Faktoren oder höherer Gewalt geändert werden. CUNARD kann insbesondere auch nicht garantieren, dass einzelne Häfen fahrplanmäßig angelaufen werden oder die Hafenfolge eingehalten wird. CUNARD ist berechtigt, die Luftbeförderung mit verschiedenen Fluggesellschaften (Linien- oder Charterfluggesellschaften) durchzuführen. Flugdaten und -zeiten können sich - je nach Verfügbarkeit - auch kurzfristig ändern. Der Kunde ist gehalten, sich vor Landgängen die Liegezeiten des Schiffs rückbestätigen zu lassen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Falls das Schiff in Quarantäne kommt, hat der Kunde selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist der Kunde an Bord und wird dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. CUNARD ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird CUNARD dem Kunden eine kostenlose Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise anbieten, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Alternativ kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung CUNARD gegenüber geltend zu machen. Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, sondern tritt die Reise in Kenntnis des Umfanges der Leistungsänderung an, so ist eine Kündigung nach Antritt der Reise ausgeschlossen. 5. Preisänderungen CUNARD behält sich vor, den vertraglich vereinbarten Reisepreis im Fall einer nach Vertragsabschluss erfolgenden Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird CUNARD den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung CUNARD gegenüber geltend zu machen. 6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Versicherung a) Rücktritt Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei CUNARD. Die Rücktrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt kann CUNARD von dem Kunden einen angemessenen Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, der der Höhe nach auf den vereinbarten Reisepreis begrenzt ist. Für die Höhe des Ersatzanspruchs ist der Zeitpunkt des Rücktritts durch den Kunden maßgeblich: bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 56. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises; zwischen dem 55. und 28. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises; zwischen dem 27. und 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises und ab 14 Tage vor Reiseantritt 75% des Reisepreises. Bei Nichterscheinen des Reisenden zum vereinbarten Reisebeginn beläuft sich der Ersatzanspruch von CUNARD auf 90% des Reisepreises. Der Reisepreis versteht sich inklusive etwaiger Flüge. Unbenommen bleibt das Recht des Kunden, nachzuweisen, dass CUNARD kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. b) Umbuchung Wenn ein Kunde auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er Cunard um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein Recht auf Umbuchung besteht nicht. Umbuchungen sind allenfalls möglich, wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen 6 Monaten vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 56 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden und werden nur einmal gestattet. Für eine Umbuchung wird ein Entgelt von EUR 100,00 pro Person erhoben, zuzüglich entstehender Kosten (z.B. Gebühren Dritter). Bezieht sich die Umbuchung nur auf eine einzelne Reiseleistung (z.B. Hotel oder Flug), wird ein Entgelt von EUR 50,00 pro Person zuzüglich entstehender Kosten erhoben. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden. Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Punkt 6a) zurückzutreten, und eine neue Reise zu buchen. c) Ersatzperson Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an CUNARD. Dadurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. CUNARD kann die Ersatzperson ablehnen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall kommen die o. g. Rücktrittsvorschriften zur Anwendung. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde CUNARD gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. d) Reiserücktritts-Versicherung Im Reisepreis ist eine Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG enthalten. Versicherungsschutz besteht bei Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung) gemäß den Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen (VB-ERV2007). Zusätzlich versichert sind die Mehrkosten der Rückreise (§ 3 der Reiseabbruch-Versicherung). Sie erhalten mit der Buchungsbestätigung einen Versicherungsausweis (Versicherungsschein), der Sie über weitere Einzelheiten informiert. Im Versicherungsfall ist der Versicherte verpflichtet, unverzüglich das Arrangement bei der Buchungsstelle zu stornieren und die Europäische Reiseversicherung AG, Leistungsabteilung, Postfach 80 05 45, D-81605 München, zu benachrichtigen. e) Reiseversicherungen Da die Haftung begrenzt ist, empfiehlt CUNARD den Abschluss eines Versicherungspaketes, das vielfältige Risiken auf Reisen absichert und zugleich umfassende Soforthilfe bietet. Aufgrund langjähriger Erfahrung raten wir zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, einer Gepäckversicherung sowie einer Reiseabbruchversicherung (bei unvorhergesehenem vorzeitigem Reiseabbruch). Diese Einzelversicherungen bzw. entsprechenden Versicherungspakete können Sie über Ihr Reisebüro abschließen. Hat der Kunde keine Versicherung abgeschlossen, trägt er das Risiko selbst; CUNARD streckt Kosten des Kunden (z. B. für ärztliche Behandlung, Transporte, Unterkünfte, Flüge) nicht vor. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einen Teil der Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so steht CUNARD der volle Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was CUNARD durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben konnte, zu. Das Gleiche gilt im Fall von Krankheit und dann, wenn der Kapitän bzw. Schiffsarzt die Weiterreise verbietet. Die Verpflichtung zur Anrechnung ersparter Aufwendungen entfällt, soweit es sich bei den durch den Kunden nicht in Anspruch genommenen Leistungen um völlig unerhebliche Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn einer Erstattung des Reisepreises gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. CUNARD rät, sich gegen dieses Risiko zu versichern (siehe Klausel 6 e). 8. Rücktritt und Kündigung durch CUNARD CUNARD kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise durch den Kunden vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise durch den Kunden den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde
b) bis sechs Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist CUNARD verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird CUNARD den Kunden hiervon unterrichten. 9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z. B. Kriege, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landungsrechte), Naturkatastrophen, Havarien oder gleichwertige Vorfälle sind beide Teile zur Kündigung berechtigt. Bei Kündigung vor Reisebeginn ist der Reisepreis dem Kunden zurückzuzahlen. Bei Kündigung nach Reiseantritt kann CUNARD für erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CUNARD ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und sorgt, falls der Vertrag die Rückbeförderung mit umfasst, für die Rückbeförderung. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte; im Übrigen werden die Mehrkosten dem Kunden zur Last gelegt. 10. Gewährleistung a) Abhilfe Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird. CUNARD kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt, z. B. ein anderes Schiff einsetzt oder eine andere Route auswählt. Der Kunde kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, der Reederei erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde. CUNARD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. b) Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn die Leistung trotz des Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen (siehe zum Ausschluss des Rechtes auf Minderung Ziffer 12). c) Kündigung des Vertrages Leistet CUNARD innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, CUNARD erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch diese Gegenstand des Reisevertrages war. Der Kunde hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht völlig wertlos war. d) Schadensersatz Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 11. Haftung und Haftungsbeschränkung CUNARD haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern CUNARD nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. CUNARD haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 11.1 Allgemeine Haftungsbeschränkung 11.1.1 Sachschäden: Die vertragliche und die außervertragliche Haftung von CUNARD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
11.1.3 Internationale Übereinkommen: Ein Schadensersatzanspruch gegen CUNARD ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Insoweit verweist CUNARD insbesondere auf die Beförderungsbedingungen der betreffenden Fluggesellschaften. 11.1.4 Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten: Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von CUNARD wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung einer Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Bedingungen für CUNARD gelten. In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte von CUNARD nach dem vorstehenden Absatz auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von CUNARD bzw. von dem Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen. 11.1.5 Fremdleistungen: CUNARD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen CUNARDs sind. CUNARD haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten CUNARDs ursächlich geworden ist. 11.2 Sonderregelungen für Schiffsreisen Kommt CUNARD bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 12. Mitwirkungspflicht, Anspruchsausschluss Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu bringen. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 13. Ausschlussfrist für Ansprüche, Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung oder wegen Nichtleistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber CUNARD geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren ein Jahr nach Beendigung der Reise. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem CUNARD die Ansprüche schriftlich zurückweist. 14. Abtretung Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden (auch solcher, die nach Rücktritt vom oder Kündigung des Reisevertrages entstehen) ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche aus vertaner Urlaubszeit. 15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Vorschriften und Anweisungen von CUNARD oder ihrer Beauftragten zu befolgen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn sie sind durch Falschinformation von CUNARD bedingt. Nähere Informationen können über die Cunard Visa Abteilung erfragt werden. Für nicht deutsche Staatsangehörige geben die zuständigen Konsulate der zu bereisenden Länder Auskunft. Diesen Kunden wird empfohlen, sich mit den zuständigen Konsulaten in Verbindung zu setzen. Der Kunde hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse) rechtzeitig vor Antritt der Reise selbst zu beschaffen und auf Verlangen vorzulegen. CUNARD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, wenn der Kunde CUNARD mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CUNARD die Verzögerung zu vertreten hat. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise gehindert ist, kann CUNARD den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Der Kunde haftet gegenüber CUNARD für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußgelder und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Kunde die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die CUNARD zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 16. Gepäck Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere wird dem Kunden nicht gestattet, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, verbotene oder kontrollierte Substanzen sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Kunde sich strafbar machen. Außerdem ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet. Die Besatzung ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Kabine und das Gepäck des Kunden zu durchsuchen und verbotene Gegenstände einzuziehen oder unschädlich zu machen. Für einen bei einer Durchsuchung entstandenen Schaden haftet CUNARD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Kunde muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum versehen; anderenfalls ist CUNARD für Verluste, Verwechslungen und falsches Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich. Zur Haftung für Gepäck und Wertgegenstände siehe Ziffer 11.2. 17. Verweigerung der Landungserlaubnis bzw. Einreise, Kosten der Weiterreise Wird der Landgang oder die Einreise des Kunden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann CUNARD den Kunden und/oder sein Gepäck zu einem anderen auf der Route des Schiffs liegenden Hafen oder Land weiterbefördern und dort landen. Der Kunde muss CUNARD ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Kreuzfahrtbedingungen. 18. Havarie-Grosse Der Kunde ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitbringt, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse. Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse. 19. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung CUNARD ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil einer Kreuzfahrt und führen nicht zu Ansprüchen des Kunden. 20. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen und Nebenabreden Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, auch seitens des Reisebüros, sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder des Reisebüros binden CUNARD nicht. Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. CUNARD behält sich vor, zu bestimmten Reisen kurzfristig besondere Angebote zu veröffentlichen. Informationen erhalten Sie im Reisebüro. Mit Festbuchung und geleisteter Anzahlung erkennen Sie automatisch die allgemeinen Bedingungen der Cunard Line an. Cunard Line Eine Marke der Carnival plc Richmond House Terminus Terrace Southampton SO14 3PN UK Repräsentanz Hamburg: Brandsende 6-10 20095 Hamburg Stand: 10 / 2008 zurück |
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