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Hapag-Lloyd Kreuzfahrten
AGB der Reederei Hapag-Lloyd Kreuzfahrten Die Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, nachstehend „Hapag-Lloyd“ genannt, führt Reisen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht für die Beförderung von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer Vereinbarung befördert werden. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein. 1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden Mit der Anmeldung bietet der Reisende Hapag-Lloyd den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung ist schriftlich vorzunehmen und hat die vollständigen Daten des zur Reise genutzten Passdokuments (Manifestdaten) aller Reisenden zu enthalten. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden einzustehen. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Reisebestätigung durch Hapag-Lloyd zustande. Gleiches gilt im Falle einer Buchung über das Internet. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar. Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot von Hapag-Lloyd vor, an das sich Hapag-Lloyd zehn Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen kann. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. 2. Flugbeförderung Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 16 B c), die von Hapag-Lloyd auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen. Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald Hapag-Lloyd die ausführende Fluggesellschaft kennt, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel informieren. Die „Black List“ der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/einsehbar. 3. Bezahlung Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an Hapag-Lloyd zu erfolgen. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Bei Vertragsabschluss, d. h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung erhält der Reisende einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 17). Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen ab vier Wochen vor Reisebeginn wird die Gesamtzahlung sofort fällig. Die Reiseunterlagen versendet Hapag-Lloyd nach Erhalt der Restzahlung (frühestens vier Wochen vor Reisebeginn) und dem Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Reisenden angemeldeten Reiseteilnehmer (Manifestdaten). Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, kann Hapag-Lloyd nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 10 dieser Reisebedingungen verlangen. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. 4. Reisevorschriften, Reisepapiere Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Hapag-Lloyd oder ihren Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Länder erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse, Online-Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA) selbst zu beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen erwachsen, gehen zulasten des Reisenden. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann Hapag-Lloyd den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 10 dieser Reisebedingungen belasten. Dem Reisenden steht in diesem Fall das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Reisende haftet Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 5. Gepäck Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer 4 Abs. 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. Der Reisende muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht verantwortlich. 6. Leistungen Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung und Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein. Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und Getränke – sofern in der Reiseausschreibung nicht anders vermerkt – sowie besondere Dienstleistungen (z.B. Wäscherei, Friseur, Masseur). Im Übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus den Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt und der Reisebestätigung enthalten sind. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd. 7. Ärztliche Leistungen Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Patient schließt in jedem Fall einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Bordarzt ab, allerdings werden die Kosten für die Prophylaxe und die Behandlung gegen Seekrankheit sowie die Behandlung infolge eines von Hapag-Lloyd resp. ihren Mitarbeitern verursachten Unfalles, der an Bord bzw. während eines von Hapag-Lloyd veranstalteten Landausflugs geschehen ist, durch Hapag-Lloyd übernommen. In allen anderen Fällen berechnet der Arzt für seine Inanspruchnahme ein Honorar gemäß der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die Berechnung von Medikamenten findet die so genannte Rote Liste Anwendung. 8. Landausflüge Der Inhalt dieser Reisebedingungen gilt für Landausflüge entsprechend. 9. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z.B. wegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von Hapag-Lloyd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch Hapag-Lloyd die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd in der Lage ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung Hapag-Lloyd gegenüber geltend zu machen. Hapag-Lloyd wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung oder einer zulässigen Reiseabsage informieren. Falls ein Schiff aus von Hapag-Lloyd nicht zu vertretenden Gründen in Quarantäne kommt, hat der Reisende selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und wird er dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. 10. Rücktritt des Reisenden Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird aus Beweiszwecken empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben. Die Erklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei Hapag-Lloyd bzw. dem buchenden Reisebüro eingeht. Tritt der Reisende zurück, so wird folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig: bis zum 150. Tag vor Reisebeginn € 50 pro Person vom 149. bis 100. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises (mind. jedoch € 50 pro Person) vom 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises vom 14. Tag bis Reisebeginn 75 % des Reisepreises Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- sowie Reiseabbruchversicherung empfohlen, sofern diese Leistung nicht bereits in dem gebuchten Reisepaket enthalten ist. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Flug-Schiffs-Reisen sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten Zubringerflügen oder sonstigen An- und Abreisearrangements. Soweit Hapag-Lloyd durch die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei Hapag-Lloyd-Programmen beteiligten Reedereien und anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. 11. Umbuchung, Ersatzreisende Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reiseteilnehmers, des Reisetermins, des Reiseziels, der Beförderung oder der bereits gebuchten Reisepreiswährung. Auf Wunsch des Reisenden nimmt Hapag-Lloyd eine Umbuchung bis zum 150. Tag vor Reisebeginn vor. Hierfür erhebt Hapag-Lloyd ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person. Eine Umbuchung ab dem 149. Tag vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung. Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person. Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Reisedokumenten (im Gegensatz zu Änderungen des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren an den Reisenden weiterbelastet werden. 12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so kann Hapag-Lloyd als Entschädigung statt der unter Ziffer 10 dieser Reisebedingungen für die Stornierung am Abfahrtstag genannten Stornopauschale auch den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung verlangen. Bei Berechnung nach der Pauschale steht dem Reisenden das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. 13. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd Hapag-Lloyd kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen: a) bei Zugang der Absage bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn, wenn die in der Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht spätestens bis zum 20. Tag vor Reisebeginn erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Hapag-Lloyd unverrzüglich zurück. Erfolgt aus diesem Grund eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von € 50 gemäß Ziffer 11. b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns, ggf. nach Rücksprache mit dem Bordarzt, – wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist – auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist – eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter von Hapag-Lloyd darstellt – unter falschen Angaben gebucht hat – die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört – sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist Wird aus einem unter b genannten Grund gekündigt bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann der Reisende von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Hapag-Lloyd behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die Hapag-Lloyd aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt der Reisende. 14. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Hapag-Lloyd als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Falle erhält der Reisende den Reisepreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen zurück. Hapag-Lloyd sorgt für die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, für die Rückreise. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Hapag-Lloyd und der Reisende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 15. Gewährleistung Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende gegenüber der Schiffsleitung, einem örtlichen Leistungsträger oder Hapag-Lloyd Abhilfe verlangen. Schiffsleitung und örtliche Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Hapag-Lloyd kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hapag-Lloyd kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine andere Route befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für Hapag-Lloyd erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Leistet Hapag-Lloyd innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder wird erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren. Sofern Hapag-Lloyd einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen. Wird die Reise durch einen derartigen Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 16. Haftung von Hapag-Lloyd A. Allgemeine Haftung Soweit nicht durch Sonderregelungen gemäß Ziffer 16 B etwas anderes bestimmt ist oder soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a) Höchsthaftung Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben davon unberührt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. b) Mitwirkungspflicht Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder Hapag-Lloyd mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. c) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Hapag-Lloyd geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Hapag-Lloyd unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr, sofern es sich dabei nicht um Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung, oder sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung beruhen, handelt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Hapag-Lloyd Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Hapag-Lloyd oder ihr Versicherer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. d) Gesetzliche Ansprüche Unbeschadet der Regelung in Ziffer 16 A a gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen Schadensersatzansprüchen des Reisenden, gleichgültig ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen gestützt sind. e) Abtretungsverbot Ohne Zustimmung von Hapag-Lloyd können Reisende gegen Hapag-Lloyd gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. B. Haftungsbeschränkung a) Allgemeines Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. b) Haftung bei Schiffsreisen Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz). c) Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, EG-Recht, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem, welche Bestimmungen Anwendung finden. Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden wird nur übernommen, wenn diese durch Hapag-Lloyd oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften bleiben unberührt. Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich Vermittler. Diese Flüge werden in den Unterlagen als „individuell vermittelter Flug“ dargestellt. In diesem Fall haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung. Es gelten die Geschäftsbedingungen, wie z.B. die Stornokostenregelung, der befördernden Fluggesellschaft. Im Übrigen finden bei allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung. d) Wertgegenstände Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Schmuck oder sonstige Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet Hapag-Lloyd nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landausfl ügen oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur Beschädigung oder zum Verlust geführt haben. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des Handelsgesetzbuches. e) Fremdleistungen Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von Hapag-Lloyd sind. 17. Insolvenzschutz Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen den Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG, Vogelweidestraße 5, 81677 München. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung. 18. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten. 19. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern und dort landen. Der Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen. 20. Havarie-Grosse Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse (§ 700 HGB). Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse. 21. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise. 22. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Hamburg. Der Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem Sitz verklagen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 23. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. 24. Änderungsvorbehalt Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen. Preisänderungen sind insbesondere aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes oder wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist, möglich. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. Veranstalter Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, Ballindamm 25, 20095 Hamburg, Stand: 01 / 2009 zurück |
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