AGB der Reederei Plantours & Partner
Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen
zwischen Ihnen und der plantours & Partner GmbH soweit diese nicht bereits
durch geltendes Recht festgelegt sind.
Wir bieten unsere Leistungen
unter der Bezeichnung plantours & Partner GmbH an. Mit Ausnahme der ausdrücklich
mit einem anderen Veranstalternamen ausgeschriebenen Reisen zeichnet sich
demnach plantours &Partner GmbH als Veranstalter verantwortlich, gleichwohl,
mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für
kombinierte Reisen, mit Flugzeug/Bahn und Schiff sowie Bus- und
Flugpauschalreisen, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als
unsere Reiseleistung verzeichnet sind.
Soweit Reiseleistungen, die
nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses
Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist plantours &
Partner GmbH lediglich als Vermittler tätig. Für diese
fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen
Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann
schriftlich, mündlich oder fern- mündlich vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen ein- steht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vorn Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen des Kunden werden nur in Euro akzeptiert.
- a) Mit Vertragsschluß kann eine Anzahlung bis zur Höhe von zehn
vom Hundert des Reisepreises pro Person gefordert werden. Der gesetzlich
vorgeschriebene Sicherungsschein wird bei Anzahlung ausgehändigt. Die
Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
- b) Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in
Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden
ein Sicherungsschein im Sinne von 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert
die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
ein, und übersteigt der Reisepreis 75,- Euro nicht, so darf der volle
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt
werden.
- c) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim
Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind
für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und
die vorn Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind. nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren:
- a) bei Schiffsreisen
bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 4% des
Reisepreises mindestens 60, pro Person
vom 90. - 50. Tag vor Reiseantritt
10 % des Reisepreises,
vom 49. - 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des
Reisepreises,
vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 14.
Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises,
sofern höhere Kosten
entstehen, bis zu 100 % des Reisepreises. Vorstehende Regelungen gelten auch bei
kombinierten Flug-/Schiffsreisen.
- b) bei Flugpauschalreisen und Flugpauschalreisen im Linienverkehr
bis
zum 22. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
vom 14. - 7 . Tag vor Reiseantritt 50 %
des Reisepreises,
ab 6. Tag vor Reisebeginn 60 % des
Reisepreises,
sofern höhere Kosten entstehen, bis zu 100 % des
Reisepreises.
- c) bei Bus- und Bahnreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 29. - 22.
Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
vom 14. - 7 . Tag vor Reiseantritt 50 %
des Reisepreises,
ab 6. Tag vor Reiseantritt 60 % des
Reisepreises,
sofern höhere Kosten entstehen, bis zu 100 % des
Reisepreises.
5.2
Umbuchungen nehmen wir, soweit möglich, bis zum 50.
Tag vor Reiseantritt gegen eine Gebühr von 35,- Euro pro Person vor.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter
vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Reiseversicherungen
plantours & Partner GmbH bietet in Zusammenarbeit mit der ELVIA
Reiseversicherungsgesellschaft, München, Versicherungsleistungen an. Nähere
Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen "Versicherungsleistungen".
7. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen
vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon
in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein.
daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese
Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters
besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu
vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt
führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein
vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund
abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reise- preis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keine Gebrauch macht.
8.Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei
Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kundigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den
Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
- 1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- 2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
- 3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 Vor
Vertragsschluß eine Änderung der Prospekt angaben erklärt hat;
- 4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
9.2
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der
mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und
die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
A) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß
er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
B) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
C) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig auch schriftliche Erklärung
- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vorn Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die
in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D) Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es
sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
- 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
- 2. soweit der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Personenschäden bis 76.700,- Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung
für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.100,- Euro. Liegt
der Reisepreis über 1.365,- Euro, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
11.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die
in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
11.4
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungs- träger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung
(nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6
Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer
im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen
Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen
wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen internationalen
Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz,
insbesondere Anlage zu 661 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende
einen Selbstbehalt von 30,- Euro bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck
bzw. 300,- Euro bei Beschädigung eines Kfz.
12.Mitwirkungspflicht
Der
Reisende ist verpflichtet. bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren
in drei Jahren.
14. Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstellen.
16. Gerichtsstand
Der
Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekennt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseveranstalter: plantours &
Partner GmbH, Obernstraße 76, 28195 Bremen
Stand 2007