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Regent Seven Seas Cruises AGB der Reederei zurück

AGB der Reederei Regent Seven Seas Cruises

Die VISTA TRAVEL Reiseveranstaltungs GmbH nachstehend "VIT" genannt, führt Reisen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht für die Beförderung von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer Vereinbarung befördert werden. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.

1. Abschluß des Reisevertrages & Anmeldung von Mitreisenden
Mit einer Anmeldung bietet der Reisende VIT den Abschluß des Reisevertrages telefonisch, per Fax, E-Mail oder Brief verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung genannten Reisenden. Der Reisevertrag kommt erst mit der in der Regel schriftlich erfolgenden Reisebestätigung durch VIT zustande. Weicht die Reisebestätigung von VIT von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot von VIT vor, an das sich VIT zehn Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziff. 16 Bc), die von VIT auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Flugzeiten von Sonderflügen sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen. Bei Arrangements von RSSC, gelten generell die Bedingungen der Reederei.

3. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an VISTA TRAVEL zu erfolgen. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung eines Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Person fällig. Der gesamte Reisepreis, abzgl. der geleisteten Anzahlung, ist nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu bezahlen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht VIT ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber den Reiseteilnehmern zu. Zahlt der Reiseteilnehmer trotz Fälligkeit des Reisepreises und trotz einer Mahnung mit Nachfristsetzung den Reisepreis nicht, ist VIT berechtigt, von dem Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung in Höhe des Rücktrittsentgeltes gemäß Ziffer 10 dieser Reisebedingungen zu verlangen.

4. Reisevorschriften, Reisepapiere
Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden sowie alle Regeln und Anweisungen der Reederei, von VIT oder ihren Beauftragten zu befolgen. VIT informiert den Reisenden nach bestem Wissen mit Vertragsschluß über die einzuhaltenden Paß- und Visaerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, sofern der Reisende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für Reisende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse, etc.) selbst zu beschaffen und auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.

Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, so kann VIT den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

Der Reisende haftet VIT für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen die sie zahlen oder hinterlegen muß, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die VIT zahlen oder hinterlegen muß, sofort zu erstatten.

5. Gepäck
Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke mit an Bord zu nehmen. Ziffer 4 Abs. 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Der Reisende muß sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum etikettieren. Anderenfalls ist VIT für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich. Wir empfehlen den Abschluß einer Reisegepäckversicherung.

6. Leistungen
Soweit in diesen Bedingungen und der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung sowie Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein. Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und Getränke sowie besondere Dienstleistungen (z.B. Wäscherei, Friseur, Masseur, Telefon, Minibar, etc.)   sofern in der Reiseausschreibung nicht anders vermerkt. Im übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von VIT aus den Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt bzw. der Reisebestätigung enthalten sind.

Die Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Reise verändern, bedürfen der Bestätigung durch VIT. Bei Reisearrangements von der Reederei gelten die Bedingungen der Reederei.

7. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Schiffsarzt berechnet für seine Inanspruchnahme ein Honorar. Da es sich zum Teil um Ärzte aus den USA oder anderen Ländern handelt, kommt die Gebührenordnung für Ärzte (GOA) nicht zum Tragen.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reisekranken- und Reiseunfallversicherung.

8. Landausflüge
Es gelten die Bedingungen der Reederei. Bei durch VIT selbst veranstaltete Ausflüge gilt der Inhalt der hier aufgeführten Reisebedingungen.

9. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schiffahrt
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, sei es wegen der besonderen Gegebenheiten der Schiffahrt, sei es aus anderen Gründen, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei einer erheblichen Änderung der Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch VIT die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn VIT in der Lage ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung VIT gegenüber geltend zu machen. VIT wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung oder einer zulässigen Reiseabsage informieren. Falls ein Schiff in Quarantäne kommt, hat der Reisende selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und wird dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

10. Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei VIT eingeht. Tritt der Reisende zurück, so wird folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig:

Bis zum 150. Tag vor Reisebeginn EURO 80,  pro Person,
vom 149. - 100. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises,
vom 99. - 50. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises,
vom 49. - 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
vom 14. Tag bis Reisebeginn 75 % des Reisepreises,
am Reisetag (no show) 100 % des Reisepreises.

Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Flug /Schiffsreisen sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten Zubringerflügen. Soweit VIT durch die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Dem Reisenden steht das Recht zu, VIT nachzuweisen, daß ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei unseren Programmen beteiligten Reedereien und anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Dies gilt grundsätzlich für alle Reisen, die ein An- bzw. Abreisearrangement von RSSC enthalten.

11. Umbuchung, Ersatzreisende

Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels oder der Beförderung. Auf Wunsch des Reisenden nimmt VIT eine Umbuchung bis zum 150. Tag vor Reisebeginn vor. Hierfür erhebt VIT ein Bearbeitungsentgelt von EURO 80,  pro Person. Eine Umbuchung ab dem 149. Tag vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung.

Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages mit VIT ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. VIT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, erhebt VIT ein Bearbeitungsentgelt von EURO 80,  pro Person.

12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so steht VIT der volle Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu.

13. Rücktritt und Kündigung durch VIT
VIT kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:

a) bis 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn die Pflicht die Reise durchzuführen, für VIT nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze   bezogen auf die Reise   bedeuten würde, es sei denn, daß VIT die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

b) bis 2 Wochen vor Reisebeginn, wenn die in der Reiseausschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht spätestens bis zum 30. Tag vor Reisebeginn erreicht wird. Den gezahlten Reisepreis erhält der Reisende unverzüglich zurück.

c) bis 1 Tag vor Reisebeginn, wenn das Schiff seinen Fahrplan schon ab Reisebeginn nicht einhalten kann, weil ein unvorhersehbarer technischer Defekt den Reisebeginn verzögern würde oder weil bei der Vorreise im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wurde. Den gezahlten Reisepreis erhält der Reisende umgehend zurück. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsrechte des Reiseteilnehmers unberührt. Erfolgt wegen der unter a) bis c) genannten Gründe eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von EURO 80,  gemäß Ziffer 11.

d) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns

- wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig oder auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist.
- aufgrund falscher Angaben gebucht wurde.
- die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört.
- oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Wird aus einem dieser Gründe gekündigt, so kann der Reisende von der Reise ausgeschlossen werden. VIT behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die VIT aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet.

14. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl VIT als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Falle erhält der Reisende den Reisepreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen zurück. VIT sorgt für die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, für die Rückreise. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen VIT und der Reisende je zur Hälfte. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

15. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. VIT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. VIT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird z.B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine andere Route befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für VIT erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere, wenn durch die Annahme der Ersatzleistung die gebuchte Reise erheblich beeinträchtigt würde.

Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen, wenn die Reise trotz des Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Minderungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Zwischenstationen nicht angelaufen oder die ausgeschriebene Route während der Reise aus wichtigem Grund geändert wurde.

Leistet VIT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder wird erklärt, daß Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.

Sofern VIT einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen. Wird die Reise durch einen derartigen Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

16. Haftung von VIT
A. Allgemeine Haftung
Soweit nicht durch Sonderregelungen gemäß Ziff. 16 B etwas anderes bestimmt ist, oder soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von VIT für Schäden, die nicht Körperschaden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, daß für den entstandenen Schaden allein ein von VIT eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.

Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von VIT eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zugunsten von VIT.

Die deliktische Haftung von VIT für Schäden, die  nicht Körperschäden sind, ist je Reisenden und Reise auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch VIT herbeigeführt wird. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

b) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder VIT mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.

c) Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen über VIT geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Anschrift:
VISTA TRAVEL Reiseveranstaltungs GmbH
Am Sandtorkai 77
20457 Hamburg

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung verjähren nach 12 Monaten nach dem vertraglichen Reiseende bzw. Mitteilung eines Mangels an VIT. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre von dem Zeitpunkt an, in welchem der Reisende von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

d) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 16Aa gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen Schadensersatzansprüchen des Reisenden, gleichgültig, ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen gestützt sind.

B. Sonderregelungen
a) Personen  und Gepäckschäden während der Seereise Grund der Haftung
VIT haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung des Reisenden und durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden von VIT oder ihrer in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht.

"Gepäck" bedeutet Kabinengepäck sowie Fahrzeuge und sonstiges Gepäck, sofern die Beförderung dieser Gegenstände nicht aufgrund einer besonderen Vereinbarung erfolgt.

Beweislast
Die Beweislast dafür, daß das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Reisenden.

Ein Verschulden von VIT, RSSC oder ihrer in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck durch Schiffbruch, Zusammenstoß, Strandung, Explosion, Feuer oder durch einen Mangel des Schiffes entstanden ist oder mit einem dieser Ereignisse in Zusammenhang steht. Bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden bis zum Beweis des Gegenteils ungeachtet der Art des den Verlust oder die Beschädigung verursachenden Ereignisses vermutet. In allen anderen Fällen obliegt dem Reisenden der Beweis, daß dieser Verlust oder diese Beschädigung auf Verschulden beruht.

Haftungsbeschränkungen
Die Haftung von VIT ist in jedem Fall und unabhängig vom Rechtsgrund beschränkt auf:

- EURO 165.000,  je Beförderung bei Tod oder Körpergverletzung des Reisenden. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente;
- EURO 2.100,  je Reisenden und je Beförderung für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck;
- EURO 3.100,  je Reisenden und je Beförderung für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des bereits erwähnten Gepäcks.

Der Beförderer haftet nur für den tatsächlich erlittenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Schaden. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gemäß §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuches bleibt unberührt.

Verjährung
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung des Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt:

- bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden.
- bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat mit dem Tag des Todes, jedoch kann die Verjährungsfrist einen Zeitraum von dreißig Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten.
- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hatte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Anzeigepflicht
Bei Beschädigung oder Verlust von Gepäck hat der Reisende an den Beförderer oder dessen Beauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten. Die Anzeige hat bei Kabinengepäck spätestens bei Ausschiffung des Reisenden und bei anderem Gepäck spätestens bei Aushändigung an den Reisenden zu erfolgen, sofern die Beschädigung äußerlich erkennbar war. Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist der Schaden innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen, anzuzeigen.

Hält der Reisende diese Anzeigepflichten nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepäcks zum Zeitpunkt des Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.

b) Wertgegenstände
VIT haftet nicht für den Verlust von Geld oder anderen Wertsachen.

c) Haftung bei Flügen
Soweit VIT die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die Haftung von VIT nach den anwendbaren Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes sowie den internationalen Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge in die USA und nach Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung.

Bei Linienflügen ist VIT lediglich Vermittler In diesem Fall haftet das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung. Im Übrigen finden bei Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.

d) Gesetzliche Haftungsausschlüsse der Leistungsträger
Die Haftung von VIT ist beschränkt oder ausgeschlossen, soweit nationale oder ausländische gesetzliche Vorschriften die Haftung des Leistungsträgers für dessen Leistungen ebenfalls beschränken oder ausschließen. Dies gilt auch, soweit VIT selbst Leistungsträger ist und derartige Vorschriften (z. B. Sections 4281   4286 inklusive of the Revised Status of the United States of America") Anwendung finden würden, wenn über diesen Leistungsteil ein separater Vertrag zwischen dem Reisenden und VIT geschlossen worden wäre.

e) Fremdleistungen
VIT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen), und die in der Reiseausschreibung bzw. im Prospekt ausdrücklich als derartige Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

17. Insolvenzschutz
VIT hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung Reise Garant in Hamburg.

18. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von VIT wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, daß er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.

In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte von VIT nach dem vorstehenden Absatz auf die Haftungshöchstbeträge der Ziff. 16 B a) berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von VIT sowie von diesen Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.

19. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann VIT den Reisenden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern und dort landen. Der Reisende muß VIT ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.

20. Havarie Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie Grosse. Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie Grosse.

21. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
VIT ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.

22. Gerichtsstand, abzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Hamburg. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

23. Änderungsvorbehalt
Die Angaben in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen. Maßgeblich ist die Reisebestätigung.

Stand:  02 / 2007

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