AGB der Reederei Silversea Cruises
Verehrter Reisegast,
wir begrüßen Sie im exklusiven Kreis der Aviation & Tourism International
Gäste. Bitte lesen Sie aufmerksam die nachstehenden Hinweise und Bedingungen,
die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer
Buchung anerkennen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie Aviation & Tourism International
GmbH (im folgenden ATI genannt) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Das kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.
1.2. Für die vertraglichen Verpflichtungen steht der Anmelder mit seiner Unterschrift
ein. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ATI zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Ihnen die Reisebestätigung/Rechnung
direkt zugestellt. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über
die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen, sofern sich diese Angaben nicht aus dem
Prospekt von ATI ergeben. Ihr Reisebüro wird von uns entsprechend unterrichtet.
1.4. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur
Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
und werden von uns gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt.
1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot vor. Sie haben dann das Recht, innerhalb von 10
Tagen das Angebot anzunehmen. Machen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch,
wird dies als Absage Ihrerseits angesehen.
2. Zahlung
2.1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von in der Regel 20% des Reisepreises
pro Person, gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, für den Gesamtwert der
Reise zu leisten.
ATI erstellt eine entsprechende Rechnung direkt an Sie. Die Restzahlung ist gemäß
dem Frühzahlerbonus bzw. 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
vorliegt. Wir sind nicht verpflichtet zur Durchführung der Reise mit den Reiseteilnehmern,
wenn der Reisepreis trotz vorheriger Zusendung des Sicherungsscheines nicht vollständig
bis zum Reiseantritt bezahlt ist. Wenn der Reisende trotz Vorliegens des Sicherungsscheines
nach Mahnung seitens ATI den Reisepreis nicht in der im Mahnschreiben gesetzten
Frist vollständig bezahlt, kann ATI Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 280,
281 GBG geltend machen. Der Schadensersatz beträgt 50 % des geschuldeten Reisepreises,
wobei es ATI möglich ist, einen höheren Schaden nachzuweisen und entsprechenden
Ersatz geltend zu machen und auch der Reisende einen niedriegeren Schaden nachweisen
kann.
2.2. Vor Reiseende darf die Restzahlung nur verlangt werden, wenn wir Ihnen einen
Sicherungsschein gemäß § 651 kBGB ausgehändigt haben. ATI hat sich entsprechend
versichert. Ein Sicherungsschein im Sinne des Gesetzes wird Ihnen im Normalfall
mit der Rechnung zugesandt oder befindet sich bei den Reiseunterlagen. Dieser
Sicherungschein verbrieft Ihren direkten Anspruch gegen den Versicherer. Ohne
vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen
oder des Sicherungsscheines. Die Reiseunterlagen versendet ATI an die letztbekannte
Adresse des Reiseteilnehmers.
2.3. Wir werden Ihre Anzahlung unverzüglich zurückerstatten, falls wir Ihre Buchung
nicht bestätigen können und Sie unser Ersatzangebot nicht angenommen haben.
2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie telegrafische
oder telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung im Prospekt
sowie aus dem Tarif und aus darauf Bezug nehmende Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.1. Die Flüge werden mit den Liniendiensten der Lufthansa und anderer IATA-Luftverkehrsgesellschaften
oder Charterfluggesellschaften durchgeführt und von ATI nur vermittelt, soweit
darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beförderung
erfolgt in der Touristen-Klasse. Flüge in der Business- und in der 1. Klasse sind
in der Regel gegen Aufpreis möglich. Die in diesem Prospekt veröffentlichten Zuschläge
für Flüge gelten nur für die jeweils genannten Tage. Flüge an anderen Tagen, z.B.
infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen
werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche
Vormerkung akzeptiert. Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, mit
denen wir zusammenarbeiten, sind verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung
gern zur Verfügung. Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug
spätnachmittags oder abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags
erfolgt. Für dadurch entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Ersatzanspruch.
3.2. Gepäckbeförderung
Es werden bis zu 20 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1.Klasse 30 kg). Bei Reisen
nach USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands ist die Bemessungsgrundlage
nicht das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und deren Abmessungen.
Übergepäck kann gegen Aufzahlung mitgenommen werden. Kinder unter zwei Jahren
haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen
bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine
Haftung der Fluggesellschaft und/oder ATI.
3.3. Unterbringung/Verpflegung
Während des Fluges erhalten Sie Erfrischungen bzw. Essen nach den Bestimmungen
der jeweiligen Fluggesellschaft. Am Zielort werden Sie entsprechend Ihrer Buchung
untergebracht und verpflegt. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. In
südlichen und überseeischen Ländern kann es gelegentlich zu Ausfällen in der Wasser-
bzw. Stromversorgung kommen. Dafür sind die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich.
3.4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und
in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich ATI auf Wunsch
bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das
ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. ATI
ist berechtigt, 20 % des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen
und Kosten einzubehalten.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z.B.
im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können
ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens
erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher
Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei Schiffsreisen sind Änderungen des
Reiseverlaufs möglich, z.B. wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns
seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wegen eines unvorhersehbaren, technischen
Defekts der Reiseverlauf verzögert wird oder z.B. im Interesse der Sicherheit
der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen
wird. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse
erstattet.
4.2. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen
von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die nicht von Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt
werden, sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten
Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte
Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
durch solche Leistungsänderungen für den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert,
stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten. ATI verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen
und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist.
4.3. ATI behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse zu ändern. Erhöhen sich die Beförderungskosten, so kann
der auf die Beförderung entfallende Teil des Reisepreises um den Prozentsatz heraufgesetzt
werden, um den das Beförderungsunternehmen ihren bei Abschluss des Reisevertrages
geltenden Preis gegenüber ATI erhöht hat. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber ATI erhöht,
so kann die Heraufsetzung des Reisepreises um den gleichen Betrag erfolgen. Bei
einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich die Reise nach Abschluss des Reisevertrages für ATI verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt
davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat
diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4. Die Preisangaben entsprechen dem Stand der Katalogdrucklegung.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Storno, Ersatzpersonen
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Das sollten
Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun.
Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
5.2. Wenn Sie zurücktreten, auch wenn die Reise unsererseits noch nicht bestätigt
worden ist, oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann ATI angemessenen Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgtpro Person:
bis zum 90. Tag
vor Reiseantritt 3% des Reisepreises, max. EUR 150,–;
ab 90. bis 61. Tag
vor Reiseantritt 10% des Reisepreises;
ab 60. bis 31. Tag
vor Reiseantritt 20% des Reisepreises;
ab 30. bis 15. Tag
vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 14. Tag
vor Reiseantritt 100% des Reisepreises.
Für Compagnie des Iles Du Ponant gelten bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 3% des
Reisepreises, mind. EUR 125,–;
ab 45. bis 31. Tag
vor Reiseantritt 25% des Reisepreises;
ab 30. bis 21. Tag
vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 20. bis 8. Tag
vor Reiseantritt 75% des Reisepreises;
ab 7. Tag
vor Reiseantritt 100% des Reisepreises.
(Sie sind berechtigt uns gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden
ist oder wesentlich niedriger als die von uns berechnete Pauschale)
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei unseren Programmen beteiligten
Reedereien gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung
ausdrücklich hingewiesen wird.Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel-
und Gruppenreisen die Kosten in Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers
an ATI berechnet werden, wie z.B. Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger
Annullierung oder Sondergebühren für Kreuzfahrten.
5.3. Auf Ihren Wunsch nehmen wir eine Abänderung der Reiseanmeldung, sofern es
möglich ist, bis zum 90. Tag vor Reisebeginn gegen eine zu vereinbarende Gebühr
vor. Gebühr für geringfügige Änderungen: 25,– EUR/Person.Umbuchungswünsche die
nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen, die Ihnen berechnet werden.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Rücktritts- u. Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Reiserücktrittskostenversicherung
Im Reisepreis ist keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten.Wir empfehlen
Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung (z.B. Elvia), die in der
Regel innerhalb von 14 Tagen nach Buchungsbestätigung abgeschlossen sein muss.
Wir und Ihr Reisebüro beraten Sie gerne ausführlich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
ATI kann nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen
7.1. ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer
entsprechenden Abmahnung durch ATI oder dem Leistungsträger vom Reisenden nachhaltig
gestört wird, z.B. durch alkoholbedingte Ausfälle, Beleidigung, sexuelle Belästigungen,
etc. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält.
ATI behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Verursacher selbst. ATI muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie derjeniger Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich
eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.
7.2. ATI kann vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
7.2.1. bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl,
sofern die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt genannt ist. Die Rücktrittserklärung
wird Ihnen unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend
zurück.
7.2.2. bis vier Wochen vor Reiseantritt
Voraussetzung ist, das der Reiseveranstalter alle Möglichkeiten ausgeschöpft
hat, die vertraglichen Reiseleistungen zu erbringen (z.B. durch Ersatzbeförderung,
Änderung der Reiseroute etc.) und, dass er die Umstände, die den Rücktritt erforderlich
machen, nicht zu vertreten hat. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn die Durchführung
dieser Reise die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde.
Zusätzlich werden Ihnen EUR 10,- als pauschaler Buchungsaufwand erstattet, es
sei denn, dass Sie von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters Gebrauch machen.
Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Außergewöhnliche Umstände
8.1. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen,
Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können
sowohl der Reisende als auch ATI den Reisevertrag kündigen. ATI zahlt dann den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch
zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
8.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden
- wenn möglich - zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen
die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Haftung
9.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns
für
9.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
9.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen,
Hoteliers etc.)
9.1.3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in diesem Prospekt angegebenen
Reisedienstleistungen. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten,
auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit wir nicht
überprüfen können. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen
Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospekts
ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder
als untunlich erscheinen lassen. über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen
werden Sie nach Möglichkeit kurzfristig informiert.
9.1.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und
-ortes.
9.2. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen
etwas anders ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung
betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht
worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen
am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie ganz überwiegend in fremde
Länder, in denen auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.
9.3. Umfang der Haftung
9.3.1. ATI haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen,
sofern in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf
die Vermittlungstätigkeit hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt
für Flüge mit Linienfluggesellschaften, für die der Reisende einen entsprechenden
Beförderungsausweis enthält, folgendes: Nicht ATI als Vermittler haftet für die
Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen (z.B.
die Lufthansa). ATI ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften
basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen
können. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung der
Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer
Übereinkommen. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Auch im Montrealer Übereinkommen finden sich Haftungsbeschränkungen
des Luftfrachtführers für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
9.3.2. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst
verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme
überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten
auftreten, haften wir nur, wenn uns ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Wir empfehlen den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung.
9.3.3. Wir weisen darauf hin, dass im Ausland manchmal Fluggesellschaften tätig
sind, die nicht immer über einen gleichen hohen Standard hinsichtlich Technik,
Service und Komfort verfügen, wie die in- und ausländischen Gesellschaften, die
von und nach Deutschland fliegen.
9.4. Gewährleistung
9.4.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht wird. ATI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
9.4.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen
keinen Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle,
weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon
unberührt.
9.4.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe
geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn
die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt
wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese
Weise aufgehoben, ist ATI verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere den Reisenden ggf. zurückzubefördern.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.6. Beschränkung der Haftung
9.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.6.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.6.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler †bereinkommen und auf solchen
beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.6.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
wie unter 9.3.1. aufgeführt.
9.6.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eins Beförderers
zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschiffahrtsgesetzes.9.7.Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
9.7.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare
zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende
Schäden geringzuhalten.
9.7.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an
Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche
Reiseleitung bzw. Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie
eine Leistungsstörung nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen,
Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen
Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen durch eigenes Verschulden
nicht nach, stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
9.7.3. Reiseleiter und Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten
Rückkehrdatum bei Aviation & Tourism International, Wasserloser Straße 3a,
63755 Alzenau, geltend zu machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch
geltendmachen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.
10.2. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach dem vertraglichen
Reiseende, sofern sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
waren. Falls uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grobes
Verschulden trifft, das heisst eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt,
beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre. Gleiches gilt, soweit Leben, Körper
oder Gesundheit beschädigt wurden und eine fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits
oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung unseres gesetzlichen
Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt und der Schaden darauf beruht.
10.3. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des
Reisenden verjähren in drei Jahren.
10.4. die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt,
dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung hört dann auf,
wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung
im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
11. Versicherungen
11.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen versichert.
11.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritts-,
Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung. Diese
Versicherungen erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen
als Paket von ATI oder Ihrem Reisebüro.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
12.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Bitte beachten Sie diese
Informationen und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro unterrichten, denn jeder
Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle
Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen,
gehen zu Ihren Lasten.
12.2. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen,
Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum
hinaus. Kinder müssen einen Kinderpass (in einzelnen Ländern einen Reisepass)
besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen sein. Diese Informationen
gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise
an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.
13. Allgemeines
13.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen
ATI dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall
der Anfechtung hat ATI dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen.
13.2. Alle Angaben in unserem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die
vorliegenden Reisebedingungen.
13.4. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu
Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer
dem deutschen Standard.
13.5. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt
werden. Zusagen des Reisebüros sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir hätten
sie schriftlich bestätigt.
13.6. Bei kombinierten Flug-/Schiffsreisen und bei Busreisen gelten auch die
Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen auf Wunsch
gerne zur Verfügung stellen.
13.7. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
sowie für Passivprozesse, ist Aschaffenburg. Für Rechtsbeziehungen zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: 05 / 2005